Neuregelung der Führerscheinklassen ab 19.01.2013
Innerhalb der EU wird es nur noch ein Führerscheindokument geben.
Befristung der Führerscheine
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen.
Leichtkrafträder Klasse A1 nicht in die Klasse B eingeschlossen.
Einführung der Klasse AM
Es wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen M und S. Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt.
Änderungen in der Klasse A1
Die bisherige Fahrzeugdefinition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die noch gültige 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.
Einführung der Klasse A2
Diese leistungsbeschränkte Motorradklasse wird zukünftig mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg definiert.
Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Wer die Fahrerlaubnis in einer niedrigeren Leistungsklasse erwirbt, erhält einen leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse. Wer zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber keine theoretische Prüfung. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln.
Neue Regelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Nach bisherigem Recht war ein Führerschein der Klasse B für das Führen von Trikes ausreichend. Die Neuregelung schreibt dafür ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter wird auf 21 Jahren angehoben. Außerdem darf mit der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein Anhänger mitgeführt werden. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen auch weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Die bis zu diesem Datum erteilten Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen auch weiterhin nach dem Grundsatz des Besitzstandes zum Führen von Anhängern.
Die Schlüsselzahl 96
Die "Anhängerregelung" wird deutlich einfacher. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen eines Anhängers mit der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination gerechnet: Bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B ausreichend. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert wird.
-> Hier geht es zur Anhänger Übersicht für die Klassen B, B96, BE
Weitere Änderungen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist dann die Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich. Die "Anhängerregelung" bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern) wird wie bei der Regelung in der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind dann Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt. Das Mindestalter wird für die Klassen C und CE auf 21 Jahre angehoben.