Führerschein auf Probe
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für den Zeitraum von zwei Jahren "auf Probe" erteilt. Außer beim Erwerb der Fahrerlaubnisklassen M, L und T unterliegen Fahranfänger damit generell einer 2-jährigen Probezeit.
Die Probezeit beginnt mit dem Datum des Erwerbes der Fahrerlaubnis. Wenn bereits eine Vorbesitz der Klasse A1, A, Abes. oder B vorliegt, verringert sich die Probezeit um den entsprechenden Zeitraum. Die Probezeit des Vorbesitzes wird angerechnet.
Null-Promille-Grenze für Fahranfänger ab dem 01. August 2007
Das Alkoholverbot gilt für alle Fahrerinnen und Fahrer, die sich in der zweijährigen Probezeit befinden und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Verstöße gegen das Verbot können mit einem Bußgeld von bis zu 1000,- € und zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden. Zudem kann für Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert und ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 350,- € angeordnet werden.