begleitendes fahren mit 17 in hessen
Hierfür muss man ein Mindestalter von 16½ Jahren erreicht haben.
In Hessen müssen die Antragsteller für „Begleitendes Fahren ab 17“ ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben.
- GültigkeitDer Führerschein gilt bis zum 18. Lebensjahr als "nicht vollwertig" und ist damit auch nur in Deutschland gültig
- AuflagenBegleitpersonen werden auf der Prüfbescheinigung eingetragen. Fährt der Jugendliche alleinoder mit einem anderen Beifahrer, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Hinzu kommen ein Bußgeldund Punkte in Flensburg.Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht begrenzt. Auch jeder einzelnen, nach Antragstellung zusätzlich benanntenBegleitperson, muss der gesetzliche Vertreter ausdrücklich zustimmen. Begleitpersonen können nachträglicheingetragen werden (Anträge hierzu liegen im Download-Bereich).Als Begleitperson müssen Sie mindestens 30 Jahre alt sein, seit fünf Jahren den Führerschein und nicht mehr alsdrei Punkte in Flensburg haben. Für die Fahrer gilt die 0,0-Promille-Grenze.
- PrüfungDie theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des 17. Lebensjahres abgelegt werden.
- FührerscheinSobald das 18. Lebensjahr erreicht ist, kann man bei der ortsansässigen Führerscheinstelle seinen "vollwertigen"
führerschein auf probe
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für den Zeitraum von 2Jahren "auf Probe" erteilt.
Außer beim Erwerb der Fahrerlaubnisklassen M, L und T unterliegen Fahranfänger damit generell einer 2-jährigen Probezeit.
Die Probezeit beginnt mit dem Datum des Erwerbes der Fahrerlaubnis. Wenn bereits eine Vorbesitz der Klasse A1, A, Abes. oder B vorliegt,
verringert sich die Probezeit um den entsprechenden Zeitraum. Die Probezeit des Vorbesitzes wird angerechnet.
Null-Promille-Grenze für Fahranfänger ab dem 01. August 2007
Das Alkoholverbot gilt für alle Fahrerinnen und Fahrer, die sich in der zweijährigen Probezeit befinden und
für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Verstöße gegen das Verbot können mit einem Bußgeld von bis zu 1000,- € und zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden.
Zudem kann für Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert und
ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 350,- € angeordnet werden.